Die Satzung der DEFA-Stiftung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen "DEFA - Stiftung".
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, nämlich die Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege des ihr übertragenen DEFA-Filmstocks als Bestandteil des nationalen Kulturerbes und die Förderung der deutschen Filmkultur und Filmkunst einschließlich der Vergabe von Mitteln zur Erfüllung dieses Zweckes.
- Die Stiftung verwirklicht den Satzungszweck (Stiftungszweck) insbesondere dadurch, dass sie
- Maßnahmen zur wissenschaftlichen und publizistischen Erschließung und Aufbereitung des DEFA-Filmstocks und gegebenenfalls weiterer Filme anregt, fördert und soweit als möglich selbst durchführt insbesondere durch
- Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen gemeinnützigen Körperschaften, die auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Filmkultur und Filmkunst tätig sind;
- entsprechende Vorhaben von Studierenden, Doktoranden oder anderen Fachkräften im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung; - Ausstellungen, Symposien und sonstige Fachveranstaltungen auf kulturellem und künstlerischem Gebiet, die den Zwecken der Stiftung entsprechen, unter Beachtung des § 58 Nr. 2 AO fördert, durchführt oder mitveranstaltet;
- Mittel an Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 2 AO -vorrangig solche, die im Beitrittsgebiet wirken- vergibt, insbesondere für
- kinemathekarische und museale Aufgaben;
- Maßnahmen der Bildung im Bereich der Filmkultur und Filmkunst; - mit internationalen kulturellen Einrichtungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks kooperiert.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Stiftungsvermögen, Mittel der Stiftung
- Das Stiftungsvermögen besteht insbesondere aus den unveräußerlichen Leistungsschutz- und Nutzungsrechten am DEFA-Filmstock (Absatz 2), aus Barvermögen aus dem Verkauf der Immobilie Burgstraße 27 in Berlin-Mitte und aus neu erworbenen Beständen (u.a. Zeitzeugen-Archive).
- Der DEFA Filmstock im Sinne von Absatz 1 umfasst im Wesentlichen
- die Filme, die bis zum 30.6.1990 von - dem DEFA Studio für Spielfilme (einschließlich der Produktionsgruppe Stacheltier);
- dem DEFA Studio für Dokumentarfilme (einschließlich des eingegliederten DEFA Studios für populärwissenschaftliche Filme, der Gruppe 67 und dem Studio H & S);
- dem DEFA Studio für Trickfilme und den Rechtsvorgängern der vorgenannten Studios im Auftrag der Leitung des Filmwesens der DDR produziert worden sind;
- Synchronisationen ausländischer Filme, die bis zum 30.6.1990 im DEFA-Studio für Synchronisation für den Kinoeinsatz hergestellt worden sind. - Die Stiftung darf weitere Mittel annehmen, soweit diese satzungsmäßigen Zwecken dienen sollen.
- Ein angemessener Teil der Fördermittel ist für die Förderung von Maßnahmen und/oder Einrichtungen von gesamtstaatlicher Bedeutung zu verwenden; welcher Teil des Erlöses angemessen ist, entscheidet der Stiftungsrat.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind
- a) der Stiftungsrat,
- b) der Vorstand.
§ 5 Stiftungsrat
- Dem Stiftungsrat gehören an:
- ein von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied; dieses Mitglied hat zwei Stimmen;
- ein im Wechsel von den für filmkulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörden der Bundesländer Berlin und Brandenburg benanntes Mitglied, beginnend mit der zuständigen obersten Landesbehörde von Berlin;
- ein von der für filmkulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaats Sachsen benanntes Mitglied;
- je ein vom Bundesarchiv und von der Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung in Wiesbaden benanntes Mitglied;
- vier Mitglieder aus den Bereichen der Filmkultur und Filmwirtschaft, von denen je eines von der für Kultur und der Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und von den für filmkulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen benannt wird.
Für jedes ordentliche Mitglied (Satz 1) ist von den benennungsberechtigten Stellen ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgabe wahrnimmt.
Das stellvertretende Mitglied für das nach Absatz 1 Buchstabe b) im Wechsel zwischen Berlin und Brandenburg benannte ordentliche Mitglied ist von dem jeweils anderen Land zu benennen; es hat das Recht, an den Beratungen des Stiftungsrats auch dann -ohne Stimmrecht- teilzunehmen, wenn das ordentliche Mitglied nicht verhindert ist.
Es sollen vorrangig Mitglieder aus dem Beitrittsgebiet benannt werden.
Die zuständigen obersten Landesbehörden der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben das Recht, zu den Sitzungen des Stiftungsrats je einen Beauftragten/eine Beauftragte zu entsenden; diese nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil. - Die Mitglieder des Stiftungsrats werden erstmalig für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 und danach jeweils für die Zeit bis zum 31. Dezember des dritten nachfolgenden Jahres benannt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird ein neues Mitglied für die Dauer der laufenden Amtsperiode benannt.
- Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen, soweit diese nicht von anderer Seite, vor allem von den benennenden Stellen, ersetzt werden; das Nähere regelt der Stiftungsrat.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer der laufenden Amtsperiode des/der Gewählten als Mitglied.
§ 6 Sitzungen, Beschlussfassung
- Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Stiftungsrats ein. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
- Das vorsitzende Mitglied kann Gäste, insbesondere aus dem Bereich der benennenden Stellen im Sinne des § 5 Abs. 1 sowie zu einzelnen Beratungspunkten Sachverständige zu den Sitzungen zulassen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen sowie für den Beschluss über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung des Stifters zu 1.
- Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren, gefasst werden. Absätze 1 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nicht im schriftlichen Verfahren gefasst werden können. Die schriftliche Abstimmung ist unzulässig, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats diesem Verfahren schriftlich widersprechen.
- Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats
- Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Stiftungsarbeit fest und kann hierfür allgemeine Richtlinien geben; er kann Maßnahmen des Vorstands an seine Zustimmung binden.
- Dem Stiftungsrat obliegen
- die Feststellung des jährlichen Haushaltsplans;
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über den jährlich bei der Stiftungsaufsicht einzureichenden Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- die Zustimmung zu Verfügungen und Verpflichtungen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und einen vom Stiftungsrat festzulegenden Rahmen übersteigen;
- die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten;
- die Zustimmung zu Verträgen, durch die die Auswertung des Filmstocks an Dritte übertragen wird;
- die Zustimmung zur Bestellung von Bevollmächtigten gemäß § 8 Abs. 3;
- die Festlegung von Grundsätzen für die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3 Abs. 4;
- die Bestellung des Vorstands und der Abschluss des Dienstvertrages/der Dienstverträge mit dem Vorstand;
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung gegenüber dem Vorstand;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Verpflichtung von Mitarbeitern, deren Vergütung der Entgeltgruppe 13 TVöD entspricht oder diese übersteigt;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung.
- Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen.
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
- Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so wird die Stiftung entweder von beiden Mitgliedern des Vorstands oder von einem Mitglied gemeinsam mit einem Bevollmächtigten vertreten.
- Der Vorstand wird hauptamtlich für die Stiftung tätig. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz erhält der Vorstand eine im Verhältnis zu seinen Aufgaben angemessene Vergütung.
§ 9 Geschäftsjahr, Kassen- und Buchführung; Prüfung des Jahresabschlusses
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen und dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der Vorstand hat die gemäß Absatz 2 gefertigten Aufstellungen durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen, deren Prüfungsbericht bei der Aufsichtsbehörde einzureichen ist. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichtes im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken.
- Der Bundesrechnungshof hat das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung zu prüfen.
§ 10 Aufhebung der Stiftung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt deren Vermögen der rechtsfähigen gemeinnützigen Friedrich- Wilhelm-Murnau-Stiftung in Wiesbaden zu, die das angefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, nämlich die Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege des ihr übertragenen DEFA-Filmstocks als Bestandteil des nationalen Kulturerbes und die Förderung der deutschen Filmkultur und Filmkunst einschließlich der Vergabe von Mitteln zur Erfüllung dieses Zwecks, zu verwenden hat.
Stand: 17.10.2012